Das Coronavirus bestimmt weiterhin unseren Alltag. Die exponentielle Entwicklung der Infektionszahlen hat Bund und Länder dazu veranlasst, einen zweiten bundesweiten Lockdown anzuordnen. Seit dem 16.12.2020 gelten erneut strengere Auflagen, die auch auf die Kongress- & Tourismusbranche erheblichen Einfluss haben.
- Kontaktreduzierung: Es darf maximal 1 Haushalt mit einer weiteren Person zusammentreffen. Kinder unter 6 Jahren sowie Betreuungs- oder Begleitpersonen für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen sind hiervon ausgenommen.
- Unterbringungsbetriebe: Die Beherbergung Reisender ist nur zu Geschäftsreisen und zu notwendigen Zwecken gestattet. Touristische Reisen sind untersagt.
- Veranstaltungen: Das Durchführen von Veranstaltungen ist bis auf wenige Außnahmen (z.B. Gottesdienste oder vorgeschriebene Veranstaltungen von Parteinen) verboten.
- Handel: Der Einzelhandel ist mit Außnahme von Geschäften, welche die Versorgung des täglichen Bedarfs sichern, geschlossen.
- Gastronomie: Gastronomiebetriebe müssen schließen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Verzehr außerhalb der jeweiligen Einrichtung ist erlaubt.
- AHA-Formel: Die Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln, das regelmäßige Lüften und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit sind weiterhin wichtige Grundsätze des alltäglichen Lebens.
Diese Maßnahmen gelten vorerst bis zum 7. März 2021
Die aktuelle Landesverordnung finden Sie in voller Länge hier auf der Seite des Landes Niedersachsen. Einige weiterführende Erläuterungen (FAQs) der geltenden Regeln finden Sie hier.
Hinweis: Es ist unser Anspruch, Sie umfassend und stets aktuell über neue Verordnungen, Maßnahmen sowie Angebote verlässlicher Drittanbieter zu informieren. Die hier dargestellten Informationen sind als eine erste Orientierungshilfe zu verstehen und sollten nicht als alleinige Handlungsgrundlage genutzt werden. Wir empfehlen, dass Sie sich stets direkt bei den verlinkten Organisationen sowie anderen offiziellen und weisungsbefugten Einrichtungen und Ämtern informieren.